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Solarpark Kettenhöfstetten

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Markt Flachslanden für den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“

Der Marktgemeinderat Flachslanden hat in der Sitzung vom 27.09.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ beschlossen. In gleicher Sitzung wurde beschlossen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der geplante Solarpark befindet sich auf dem Flurstück 1374 der Gemarkung Kettenhöfstetten, ca. 300 m nördlich des Ortsteiles Kettenhöfstetten. Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 9,3 ha.

An die Fläche grenzen im Süden, Osten und Westen landwirtschaftlich genutzte Wege. Westlich des Geltungsbereichs verläuft die Kreisstraße AN 17, die Kettenhöfstetten und Flachslanden verbindet. Bei der Fläche handelt es sich im Wesentlichen um eine Ackerfläche.

Anlass der Planung ist die Absicht der Marktgemeinde Flachslanden, eine weitere Freiflächen-Photovoltaikanlage im Gemeindegebiet zu errichten.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Kettenhöfstetten“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet geschaffen werden.

Im Flächennutzungsplan des Markt Flachslanden ist der Geltungsbereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Das entspricht nicht der beabsichtigten Entwicklung, weshalb der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert wird.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ und die Begründung liegen im Rathaus des Markt Flachslanden, Schulstr. 2, 91604 Flachslanden vom 12.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023 während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ nicht von Bedeutung ist.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.flachslanden.de/aktuelle-projekte veröffentlicht.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Markt Flachslanden für den Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“

Der Marktgemeinderat Flachslanden hat in der Sitzung vom 27.09.2022 die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ beschlossen. In gleicher Sitzung wurde beschlossen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die notwendige Rechtsgrundlage für die Nutzung der Solarenergie auf dem geeigneten Anlagenstandort schaffen.

Die Darstellung der Flächennutzungsplanänderung entspricht der Darstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet “Solarpark Kettenhöfstetten”.

Im Flächennutzungsplan des Markt Flachslanden ist der Geltungsbereich größtenteils als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Das entspricht nicht der beabsichtigten Entwicklung, weshalb der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert wird.

Der Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ und die Begründung liegen im Rathaus des Markt Flachslanden, Schulstr. 2, 91604 Flachslanden vom 12.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023 während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Kettenhöfstetten“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.flachslanden.de/aktuelle-projekte veröffentlicht.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nur bei Flächennutzungsplänen:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)